AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der BSW-Bio-Science GmbH, Dreskenkamp 10, D-49179 Ostercappeln

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet).
  2. Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller sind ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir deren Gestaltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall und auch dann, wenn ein Auftrag durch uns in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausgeführt wird.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich auf diesen Bezug genommen wird.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung.
  5. Soweit in der Auftragsbestätigung bzw. dem Schriftverkehr handelsübliche Vertragsformen verwandt werden, sollen ergänzend bzw. anstelle der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (Incoterms) in der jeweils geltenden Fassung angewandt werden.
  6. Sofern ein Hinweis auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, hat dieser nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine derartige Klarstellung soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht anderes ergibt, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Besteller zu verstehen. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Ein Vertrag kommt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, die auch fernschriftlich, per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden kann, oder durch Ausführung der Bestellung zu Stande.
  3. Vertragsänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und individuelle Vereinbarungen bedürfen, sofern in diesen Bedingungen nicht anderes bestimmt ist, der schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Vorkasse

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den von uns angegebenen Preisen um Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, im Export unversteuert, sowie zuzüglich Transportkosten und-Versicherung, Einfuhrzoll sowie Untersuchungsgebühren.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der bestellten Ware zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Mit Ablauf der in Abs. 2 genannten Zahlungsfrist gerät der Besteller in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kaufpreis nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Die Zahlung des Kaufpreises hat für uns Kosten und gebührenfrei durch Überweisung auf eines unserer in der Rechnung benannten Konten oder durch Verrechnungsscheck zu erfolgen.
  5. Für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. gegen den Besteller Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung berechtigt, insbesondere die (weiteren) Leistungen Zug um Zug von der vollständigen oder teilweisen Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Bereitstellung von Sicherheiten durch den Besteller abhängig zu machen. Für den Fall, dass der Besteller diesem Verlangen innerhalb einer dieser gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen können wir den Rücktritt sofort erklären. Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  6. Das Recht, die Lieferung von der Erbringung einer Anzahlung oder Vorauszahlung abhängig zu machen bleibt im Übrigen ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Warenkredit Versicherungssumme des Bestellers aufgehoben wird. In diesem Fall ist der Besteller zur Zahlung per Vorkasse verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch uns nicht nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen insbesondere aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen sein sollte, sind wir berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf diese Forderungen, Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen und erst nach deren vollständigen Abdeckung auf sonstige offenstehende Forderungen.
  8. Der Besteller ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt zudem voraus, dass der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferfristen und Lieferverzug

  1. Von uns bestätigte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  2. Für den Fall, dass wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und hierbei die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Für den Fall, dass die Leistung auch bis zum Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar sein sollte, sind wir dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in vorgenanntem Sinne gilt die nicht rechtzeitige und ordnungsgemäße Eigenbelieferung durch Zulieferer, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen wie z.B. Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall oder Einschränkung von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, zum Beispiel aufgrund von Embargos, Naturgewalten, Krieg, Aufruhr, Brandstiftung oder ähnlichen Ereignissen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unserem Vorlieferanten auftreten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Eine zugesagte Lieferfrist beginnt insbesondere erst nach Erhalt aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen und sonstige durch den Besteller zu machenden Angaben und, sofern vereinbart, nach Eingang einer Anzahlung oder Vorauszahlung.4. Für den Eintritt unseres Lieferverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, mit der Maßgabe, dass in jedem Fall eine Mahnung durch den Besteller erforderlich ist.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Lieferung ab Lager vereinbart. Dort befindet sich auch der Erfüllungsort.
  2. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort versenden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir hierbei berechtigt die Art und Weise der Versendung selbst zu bestimmen, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung auszuwählen.
  3. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht spätestens mit Übergabe an den Besteller über. Dessen ungeachtet geht jedoch bei Versendung an einen anderen Bestimmungsort die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware sowie die Verzögerungsgefahr spätestens ab Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonstige zur Beförderung eingesetzte Person auf den Besteller über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist dies maßgeblich für den Gefahrübergang. Der Übergabe oder Abnahme gleich steht der Zeitpunkt, ab dem der Besteller sich in Annahme oder Schuldnerverzug befindet.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oderverzögert sich die Lieferung aus sonstigen von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 6 Beschaffenheit der Ware

  1. Sämtliche Angaben zu unserer Ware sind als bloße Beschaffenheitsangabe zu verstehen, es sei denn, besondere Eigenschaften bzw. die Eignung unserer Ware zu bestimmten Zwecken wurden ausdrücklich und im Rahmen einer Garantie schriftlich zugesichert.
  2. Angaben und Auskünfte über Eignung, Verwendung und Verarbeitung unserer Ware entbinden den Besteller nicht von der Verpflichtung zur eigenständigen Prüfung.

§ 7 Mängelhaftung und Mängelrüge

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, bei ihrer Übernahme auf Mängel zu überprüfen und hierbei zumindest stichprobenartig eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
  3. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns dieser unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des behaupteten Mangels anzuzeigen. Probematerial für die Mängelrüge ist bereitzuhalten und uns auf Anforderung zugänglich zu machen.
  4. Kommt der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht bzw. nicht fristgerecht nach, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel, d.h. sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstigen Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.
  5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Ersatzlieferungsfrist der Besteller dazu verpflichtet uns die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  6. Wir sind dazu berechtigt, die nach Erfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch dazu berechtigt, von dem Kaufpreis einen im Verhältnis zu Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten.
  7. Die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten werden von uns getragen, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers jedoch als unberechtigt heraus, sind wir dazu berechtigt, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  8. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine uns durch den Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abgelaufen, ist der Besteller dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Besteller jedoch nur dann von dem Gesamtvertrag zurückzutreten, wenn die Übrigen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, soweit nur ein unerheblicher Mangel vorliegt.

§ 8 sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften nach den gesetzlichen Bestimmungen a) Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; b) Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Vertretern und Erfüllungsgehilfen beruhen, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist unsere Haftung im Umfang und der Höhe nach auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens beschränkt; c) Sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben; d) Bei Übernahme einer Garantie.
  3. Unberührt von den vorstehenden Bestimmungen bleibt eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, unabhängig von der Schwere des Verschuldens, sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages besteht bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen, nur dann, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein etwaig bestehendes Recht nach §§ 651, 649 BGB zur freien Kündigung wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Übernahme. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
  3. Unberührt bleiben die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers nach § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderung) unser Eigentum.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder ähnliche Gefahren ausreichend zum Neuwert zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Entschädigungsansprüche, die dem Besteller gegenüber Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzverpflichteten zustehen, tritt dieser hiermit -gegebenenfalls anteilig -zur Sicherung unserer Ansprüche an uns ab.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderung darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Jegliche Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter, sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir die erforderlichen gerichtlichen Schritte einleiten können. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage sein sollte, uns die uns im Rahmen einer gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung unserer Rechte entstehen Kosten zu erstatten, oder eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, hat der Besteller uns diese nach Aufgabe zu erstatten.
  4. Der Besteller ist dazu berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen des üblichen Umfangs seine Geschäftstätigkeit zu veräußern und/oder zu bearbeiten und/oder zu verarbeiten.
  5. Wird unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit im Fremdeigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu dem Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Insofern besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass das Eigentum anteilig auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Besteller das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für uns mit verwahrt. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
  6. Im Falle des Weiterverkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder des Erzeugnisses tritt der Besteller hiermit seine Forderungen gegenüber dem Dritten mit allen Nebenrechten insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderung. Ungeachtet unserer Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung befugt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Anforderung über die Person des Schuldners der zur Sicherung abgetretene Forderungen zu informieren, uns alle für den Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, uns die für den Einzug der Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldner (Dritten) über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet die darüber hinaus gehenden Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich Urkunden, Wechsel und Scheckverfahren, ist in Osnabrück. Dies gilt auch soweit der Besteller seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 17 EU GVÜ).
  2. Für die gesamte Rechtsbeziehung mit dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen. Dies gilt insbesondere für das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageortes der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

§ 12 salvatorische Klausel

  • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind oder werden, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Datenschutz

  • Der Besteller wird gemäß § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) darauf hingewiesen, dass seine Daten von uns gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zum Zweck dieser Geschäftsbeziehung.